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Sind die geltenden Regelungen im Bereich des Sichtschutzes nicht bekannt, kann es schnell zu Streitigkeiten mit den Nachbarn kommen, die eigentlich zu vermeiden wären. Oft werden Mauern zu hoch gebaut oder Hecken zu dicht am benachbarten Grundstück gepflanzt.

Diejenigen, die sich über die wichtigsten Grundregeln des Nachbarrechts informieren, können solche unangenehmen Situationen vermeiden. Mit Sichtschutzfolie in Milchglasoptik wird in Sachen Sichtschutz darüber hinaus ohnehin kein Risiko eingegangen. Welche Arten des Sichtschutzes darüber hinaus erlaubt sind, erklärt der folgende Artikel.

Grenzmarkierung und Sichtschutz: Zäune und Mauern

Natürlich kann auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich getan werden, was gefällt – zumindest solange dabei keine geltenden Gesetze missachtet werden. 

Dabei bestimmen das Gestaltungsrecht auf dem eigenen Grundstück sowohl die Regelungen der einzelnen Bundesländer als auch die Bebauungspläne der Gemeinden und Städte. Werden die Grundstücksbegrenzungsmöglichkeiten in den Bebauungsplänen nicht expliziert definiert, gelten bundesweit darüber hinaus einheitliche Ansätze.

Eine Voraussetzung besteht beispielsweise darin, dass sich die Mauer oder der Zaun harmonisch in das Gesamtbild des Wohngebiets oder der Straße einfügen. Dies wird als ortsübliche Einfriedung bezeichnet. Außerdem muss bedacht werden, ob die Mauer beziehungsweise der Zaun als Grenzeinrichtung oder als Sichtschutz installiert wird.

Falls es sich um eine Grenzeinrichtung handelt, muss laut Nachbarrecht der Nachbar seine Genehmigung erteilen. In einigen Fällen schreibt auch das Gesetz vor, dass Grundstücksgrenzen markiert werden müssen. Die Einfriedungskosten müssen sich die beiden involvierten Parteien dann teilen.

Die Höhe eines Sichtschutzzauns

Durch die Bebauungspläne der Gemeinden oder das geltende Nachbarschaftsrecht werden Abstand und Höhe von Sichtschutzzäunen vorgeschrieben. Diese können also durchaus unterschiedlich ausfallen. Allerdings gibt es dennoch einige Größen, an denen sich Grundstücksbesitzer orientieren können.

Sollen Zäune oder Mauern lediglich als symbolische Grenzmarkierung dienen, kann ihre Höhe zwischen 40 und 90 Zentimeter betragen. Handelt es sich um einen Sichtschutz, ist eine Höhe zwischen 1,70 und 1,90 Meter angemessen.

Falls die geltenden Regelungen nichts anderes besagen, muss der Abstand zum Grundstück des Nachbarn mindestens 50 Zentimeter betragen. In einigen Bundesländern sind Einfriedungen, die nicht höher als 1,80 Meter sind, genehmigungsfrei. Darüber hinaus gelten Zäune und Mauern als tote Einfriedungen, Hecken dagegen als lebende Einfriedungen.

Lebende Grenzen durch Hecke

Zu den beliebtesten und traditionellsten Arten des Grenz- und Sichtschutzes gehört die Hecke. Auch bei dieser regelt das Nachbarrecht der einzelnen Bundesländer die entsprechende Handhabung.

Laut dem Gesetz muss der Besitzer der Hecke einige Pflichten erfüllen. Beispielsweise ist dieser für die Pflege der grünen Grundstücksgrenze verantwortlich. Treten überstehende Zweige auf, ist es nötig, diese Überhänge von dem Nachbarsgrundstück zu entfernen. Falls es zu Schäden durch einen Sturm oder nicht beseitigten Überhang kommt, ist der Besitzer der Hecke für diese haftbar.

Allerdings darf die Hecke auch durch den Nachbar nicht ohne weiteres geschnitten werden. Überstehende Zweige müssen dem Besitzer der Hecke gemeldet werden, die er dann innerhalb einer angesetzten Frist entfernen muss. Erst nach Ablauf dieser Frist darf der Nachbar die Hecke seines Nachbarn bearbeiten. Vor diesem Fristablauf würde darin eine Sachbeschädigung bestehen.

Natürlich sind auch im Zuge des Pflanzens der Hecke einige Dinge zu beachten. Allgemein müssen Pflanzen bis zu einer Höhe von 100 Zentimetern mindestens 25 Zentimeter Abstand zum Grundstück des Nachbarn aufweisen. Bei Pflanzen bis zu einer Höhe von 150 Zentimetern beträgt der Mindestabstand 50 Zentimeter. Je höher die Bepflanzung ausfällt, desto weiter vergrößert sich auch der Abstand.

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